Allgemeine Informationen zur Integrationsvereinbarung
Grundlage der Umsetzung der Integrationsvereinbarung ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz
2002 sowie die Verordnung über die Integrationsvereinbarung.
Wer muss eine Integrationsvereinbarung eingehen?
Das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2002 definiert die Gruppe jener Personen,
die zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind, sowie
sämtliche Ausnahmegruppen und Gründe für einen Aufschub.
Die Niederlassungsbehörde stellt fest, ob eine Person zur Erfüllung
der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist. Dies geschieht im Rahmen der
Antragstellung auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Bei Erstniederlassungsbewilligungen
erfolgt diese Information durch die österreichische Vertretungsbehörde
im Ausland.
Liegt die Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
vor, überprüft die Behörde folgende Sachverhalte:
Liegen bereits ausreichende Deutschkenntnisse vor? Wenn ja, ist die Integrationsvereinbarung
erfüllt.
Liegt ein Zeugnis vor, das den Erwerb von Deutschkenntnissen zumindest auf
A1-Niveau belegt? Wenn ja, ist die Integrationsvereinbarung erfüllt.
Trifft beides nicht zu, so stellt die Behörde die Verpflichtung zur Erfüllung
der Integrationsvereinbarung fest. Sie verweist auf zwei Möglichkeiten
zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung:
Deutsch - Integrationskurs
Mit dem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses wird die Integrationsvereinbarung
erfüllt. Deutsch-Integrationskurse können ausschließlich bei
dafür vom Fonds zur Integration von Flüchtlingen zertifizierten Kursträgern
besucht werden.
Für Kursdauer und Kursinhalt gelten folgende Vorgaben:
Kursdauer:
Der Kurs umfasst 100 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten.
Kursinhalt gemäß § 50d. Abs. 1 FrG-Novelle 2002:
- einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum
Lesen einfacher Texte
- Themen des Alltag mit landes- und staatsbürgerschaftlichen Elementen
- Themen, die europäische, demokratische Grundwerte vermitteln
Auszug aus dem Rahmencurriculum:
I.3.1. Globalskala
A 1: Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze
verstehen und verwenden, die auf Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen.
Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zur Person stellen
– z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge
sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf
einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner
langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.
Wieviel kostet der Besuch eines Deutsch-Integrationskurses?
Die Kurskosten werden vom jeweiligen Kursträger festgesetzt. Wird der
Deutschkurs innerhalb von 18 Monaten absolviert, leistet der Bund einen Kostenbeitrag
von 50%. Wird der Kurs zwischen 18 und 24 Monaten absolviert, werden vom Bund
25% des Kursbeitrages bezahlt. Ist der Kurs nach zwei Jahren noch nicht abgeschlossen,
zahlt der Kursteilnehmer die gesamten Kurskosten selbst. Der Bund vergibt einen
maximalen Zuschuss von 182,-- € pro Person und abgeschlossenem Deutsch-Integrationskurs.
Wie wird der Bundeszuschuss bezahlt?
Jene Personen, die Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kurskosten durch den
Bund haben, erhalten von der für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständigen
Behörde hiefür einen Gutschein. Dieser Gutschein wird bei Kursbeginn
an das Kursinstitut übergeben und ist nach Kursende zusammen mit der Kursbestätigung
gesammelt für alle Teilnehmer eines Kurses an den Fonds zur Integration
von Flüchtlingen zu übermitteln.
Der Fonds zur Integration von Flüchtlingen überweist nach Prüfung
der eingesandten Gutscheine und Kursbestätigungen den Geldwert der Gutscheine
an den Kursträger.
Die maximale Höhe des Kostenbeitrages des Bundes pro Person beträgt
€ 182 für einen Kurs im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten
(§9 Abs. 1 IV-V) bzw. € 22.- für einen Sprachkenntnisnachweis.
Wie gut muss man Deutsch können, um die Integrationsvereinbarung zu
erfüllen?
In 100 Kurseinheiten zu 45 Minuten wird das vom Europarat im Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmen für Sprachen festgelegte A1 Niveau erreicht. Das bedeutet,
der Lernende verfügt nach Absolvierung des Kurses über eine sprachliche
Grundkompetenz, die eine Bewältigung des Alltags in den verschiedenen Situationen
des Lebensumfeldes (berufliches Umfeld, familiäres Lebensumfeld, Umgang
mit Ärzten, öffentlichen Einrichtungen, Banken etc.) möglich
macht.
Sprachkenntnisnachweis
Eine zweite Möglichkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
stellt die Ablegung eines Sprachkenntnisnachweises dar (§ 9 IV-V)
Dieser kann beim ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom, Tel.: 01/319
33 95) abgelegt werden. Für Kosten eines abgelegten Sprachkenntnisnachweises
wird ein Bundeszuschuß von € 22.- analog zum Fristenlauf beim Bundeszuschuss
für die Kosten eines Deutsch-Integrationskurses gewährt.
Wichtige Adressen:
Zertifizierungs- und Evaluierungsstelle des Fonds zur Integration von Flüchtlingen
(FIF)
Sitz: Bundesministerium für Inneren
Herrengasse 7
1014 Wien
PF 100
Tel.: 01/531 26 / 5104
Fax.: 01/531 26 / 108 600
E- Mail: zertifizierung@fif.at
www.fif.at
ÖSD - Österreichisches Sprachdiplom
Althanstr. 7-9
Tel.: 01/319 33 95
Fax.: 01/319 33 96
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